Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Vermittlung von Reiseleistungen.
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Vermittlung von Reiseleistungen durch Tourism Experts
Liebe Wanderfreunde,
werte Kunden,
die nachfolgenden Regelungen gelten – soweit vertraglich vereinbart – als Bestandteil des zwischen Ihnen und Tourism Experts geschlossenen Vermittlungsvertrags (im Folgenden ‘Reisevermittler’). Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften, die für Reisevermittlungen gelten, und konkretisieren deren Inhalte.
1. Vertragsabschluss und gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der Vertrag über die Reisevermittlung einer Pauschalreise zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Online-Buchungsformular, Fax, Messenger-Dienste) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Auftrags zur Reisevermittlung dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff. BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB sowie §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter (z.B. TMC Reisen – The Travel & Marketing Company GmbH und andere) gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Die entsprechenden AGB des vermittelten Reiseveranstalters werden dem Kunden mit Übermittlung des Reiseangebotes übermittelt. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
2. Zahlung, Erklärungen von Kunden
2.1. Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.
2.2. Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der Reisevermittler wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.
3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte und Hinweise
3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Pauschalreiseveranstalter durch den Reisevermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Pauschalreiseveranstalter die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Pauschalreiseveranstalter die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
3.2. Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünfte zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
3.5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstalter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an den Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Pauschalreiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Pauschalreiseveranstalters werden.
4. Vermittlung von Flugleistungen
4.1 Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ist Tourism Experts verpflichtet, Sie bei der Buchung über die jeweils ausführende Fluggesellschaft zu informieren. Ist diese bei Buchung noch nicht bekannt, wird Ihnen die wahrscheinlich ausführende Fluglinie auf Grundlage der vorliegenden Informationen mitgeteilt.
4.2 Änderungen in der Fluggesellschaft werden Ihnen unverzüglich mitgeteilt. Die aktuelle Liste der in der EU gesperrten Fluglinien ist über die Webseiten ec.europa.eu/transport und www.lba.de zugänglich und kann auch vor Ort eingesehen werden.
Für das Verhältnis zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft gelten die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Regelwerke, insbesondere:
das deutsche Luftverkehrsgesetz,
das Warschauer und Montrealer Übereinkommen,
die EU-Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Fluggesellschaften,
die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte,
die EU-Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über Flugverbote und Informationspflichten,
sowie die EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von Passagieren mit eingeschränkter Mobilität.
5. Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit Einreisevorschriften und Visa
5.1. Übernimmt der Reisevermittler – entgeltlich oder unentgeltlich – für den Kunden die Registrierung in elektronischen Systemen zur Erlangung einer Einreisegenehmigung (z. B. ESTA, eTA), stellt dies ohne gesonderte Vereinbarung keine Verpflichtung zur weitergehenden Information über Einreise-, Durchreise- oder Transitvorschriften dar. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Einreisegenehmigung nicht automatisch zur endgültigen Einreise durch die Grenzbehörden berechtigt.
5.2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, Visa oder andere für die Reise erforderliche Dokumente zu beschaffen. Wird ein entsprechender Auftrag angenommen, kann der Vermittler die Erstattung der ihm entstandenen Auslagen verlangen, soweit diese nach den Umständen notwendig waren. Eine Vergütung für die Tätigkeit kann gefordert werden, wenn dies vereinbart wurde oder eine solche nach den Umständen zu erwarten war.
5.3. Für die Erteilung und den rechtzeitigen Zugang von Visa und sonstigen Reisedokumenten übernimmt der Reisevermittler keine Haftung. Dies gilt nicht, wenn der Reisevermittler die Versäumnisse schuldhaft verursacht oder mitverursacht hat.
6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso und Zahlungen
6.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den vertraglichen Zahlungsbedingungen des vermittelten Leistungserbringers zu fordern, sofern diese wirksam zwischen dem Kunden und dem Leistungserbringer vereinbart wurden. Der Vermittler kann dabei im Namen des Leistungserbringers als Inkassobevollmächtigter oder aus eigenem Recht nach § 669 BGB (gesetzliche Vorschusspflicht des Auftraggebers) Zahlungen geltend machen.
6.2. Diese Regelungen gelten auch für Stornierungsgebühren und sonstige rechtlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
6.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Ansprüchen gegen den Leistungserbringer (z. B. wegen mangelhafter Reiseleistungen) gegenüber dem Zahlungsanspruch des Vermittlers aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten. Dies gilt nicht, wenn der Vermittler die Pflichtverletzung selbst (mit-)verursacht hat oder aus sonstigen Gründen für den Gegenanspruch haftet.
6.4. Serviceentgelte des Vermittlers für die Vermittlung von Pauschalreisen und sonstige kundenbeauftragte Tätigkeiten bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Eine solche kann insbesondere durch Aushang einer Preisliste im Geschäftslokal oder durch mündliche bzw. schriftliche Hinweise erfolgen.
6.5. Der Anspruch auf Serviceentgelte bleibt auch bei Leistungsstörungen oder Änderungen (z. B. Umbuchung, Rücktritt, Namensänderung, Kündigung) des vermittelten Vertrags bestehen. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden aufgrund mangelhafter Vermittlungsleistung ein Rückerstattungsanspruch gegen den Vermittler zusteht.
7. Unterlagen zur vermittelten Pauschalreise
7.1. Der Kunde sowie der Reisevermittler sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen zur vermittelten Pauschalreise – insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugtickets, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine – auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie Übereinstimmung mit dem Buchungsauftrag zu überprüfen.
7.2. Werden die Unterlagen nicht direkt vom Reiseveranstalter übermittelt, erfolgt die Übergabe durch den Reisevermittler per Post oder elektronisch.
8. Mitwirkungspflicht des Kunden
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Fehler oder Unvollständigkeiten der Vermittlungsleistung (z. B. fehlerhafte Kundendaten, fehlende Buchungen) unverzüglich nach Feststellung dem Reisevermittler mitzuteilen.
8.2. Unterbleibt eine solche Mitteilung:
a) Entfallen Ansprüche nicht, wenn die Unterlassung unverschuldet war.
b) Entfallen Ansprüche teilweise oder vollständig, wenn der Vermittler nachweist, dass eine rechtzeitige Mitteilung den Schaden verhindert oder verringert hätte (z. B. durch Umbuchung, Stornierung).
c) Entfallen Ansprüche nicht, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt oder wenn der Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruht bzw. eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.
Die Haftung für Buchungsfehler gemäß § 651x BGB bleibt unberührt.
8.3. Der Kunde wird gebeten, den Reisevermittler frühzeitig auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen (z. B. Mobilität, Ernährung) hinzuweisen. Informationen für Personen mit eingeschränkter Mobilität sind der Ausschreibung des Reiseveranstalters zu entnehmen.
9. Pflichten bei Reklamationen gegenüber dem Reiseveranstalter
Der Kunde kann Mängelanzeigen und sonstige Erklärungen in Bezug auf die Reiseleistungen auch gegenüber dem Reisevermittler abgeben, bei dem er die Reise gebucht hat. Eine rechtliche Beratungspflicht des Vermittlers über Art, Umfang, Anspruchsvoraussetzungen oder Fristen besteht nicht.
10. Hinweise zu Reiseversicherungen
10.1. Der Reisevermittler weist darauf hin, dass der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung zur Deckung von Stornokosten sinnvoll sein kann. Bedingungen und Leistungen sind dem Versicherungsangebot zu entnehmen.
10.2. Diese Versicherung deckt in der Regel nicht den Schaden bei Abbruch der Reise nach Antritt. Für diesen Fall ist der separate Abschluss einer Reiseabbruchversicherung erforderlich.
10.3. Für Auslandsreisen wird der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung sowie bei Aktivreisen auch eine Absicherung für Unfall und Bergung empfohlen.
10.4. Bei Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass Versicherungsbedingungen besondere Regelungen, Ausschlüsse (z. B. bei Vorerkrankungen) und Pflichten enthalten können. Der Vermittler haftet nicht, sofern er keine Falschauskunft gegeben hat und der Versicherer berechtigterweise Leistungen verweigert.
11. Haftung des Reisevermittlers
11.1. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel der vermittelten Reiseleistung. Dies gilt nicht, wenn er ausdrücklich abweichende Zusagen gemacht hat oder eigene Pflichten verletzt hat, insbesondere bei erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters.
11.2. Eine Haftung aus § 651x BGB sowie wegen schuldhafter Verletzung von Vermittlungspflichten bleibt unberührt.
12. Verbraucherstreitbeilegung
12.1. Der Vermittler ist gesetzlich verpflichtet, auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen: Allgemeine Verbraucher-schlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucherschlichter.de
Für Online-Verträge: Europäische Online-Streitbeilegungsplattform unter https://ec.europa.eu/consumers/odr
Gleichzeitig erklärt der Vermittler, dass er nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und dazu auch nicht verpflichtet ist.
Tourism Experts
Reinhard Brunner
Güldensöllerweg 6
61350 Bad Homburg
Tel. +49 151 2900 4480
info@tourism-experts.com
USt-IdNr. DE271617392
Reisebedingungen der Firma TMC Reisen | The Travel & Marketing Company GmbH für Reiseveranstaltertätigkeit ab dem 01.07.2018
Sehr geehrte Kunden und Wanderfreunde,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und TMC Reisen, einer Marke von The Travel & Marketing Company GmbH, nachfolgend “TMC” abgekürzt, des bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Stellung von TMC bei vermittelten Leistungen
1.1. Soweit in der Reiseausschreibung Einzelleistungen (z.B. Wohnmobil, Hotelübernachtung, Mietwagen) oder Pauschal-reisen eines anderen Reiseveranstalters nicht ausdrücklich als Bestandteil der von TMC angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen sind, bietet TMC solche Leistungen nicht als eigene, sondern als vermittelte Leistung neben der Pauschalreise von TMC an.
1.2. Soweit TMC neben den Leistungen nach Ziffer 1.1. zusätzliche touristische Nebenleistungen weiterer Leistungsanbieter (z.B. Flugbeförderungsleistung nebst Aufenthalt in Airport-Lounge) vermittelt und diese Nebenleistungen des weiteren Leistungsanbieters keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert dieser Leistungszusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal dieser Leistungszusammenstellung des Leistungsanbieters oder von TMC selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat TMC lediglich die Stellung eines Vermittlers.
1.3. TMC hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen von TMC vorliegen.
1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von TMC als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von TMC) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflich-tungen ist TMC im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die Einzelleistungen. TMC haftet demnach nicht für die Angaben des vermittelten Vertragspartners zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen. Eine etwaige Haftung von TMC aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Tele-medien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
1.5. Die Vermittlerstellung verpflichtet TMC insbesondere:
a) Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die Vermittlerstellung von TMC unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen
b) Den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen
c) Dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Leistung gesondert ausgewiesen ist.
1.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von TMC aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.
2. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von TMC und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von TMC für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von TMC nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von TMC zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von TMC herausgegeben werden, sind für TMC und die Leistungspflicht von TMC nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von TMC gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von TMC vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von TMC vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit TMC bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde TMC die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von TMC gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2. Für Buchungen, die schriftlich, per E-Mail, oder per Telefax erfolgen, gilt:
a) TMC übermittelt dem Kunden auf Grundlage seines Buchungswunsches ein Reiseanmeldungsformular zusammen mit diesen Reisebedingungen und dem Formblatt zur Unterrichtung von Reisenden gem. Art. 250 EGBGB. Buchungen des Kunden erfolgen sodann mit dem Vertragsformular (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Formulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde TMC den Abschluss des Reiseleistungsvertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde gebunden.
b) Die Übermittlung des unterzeichneten Reiseanmeldungsformulars durch den Kunden begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. TMC ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
c) Der Reisevertrag kommt durch die Buchungsbestätigung von TMC an die/den Kunden gem. Ziffer 2.5 zustande.
2.3. Für telefonische Buchungsanfragen des Kunden gilt: TMC nimmt telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechenden Reiseleistungen. Im Übrigen richtet sich der Vertragsschlussprozess nach den Regelungen vorstehender Ziffer 2.2.
2.4. Für mündliche Präsenzbuchungsanfragen des Kunden im Reisebüro gilt: Auf Grundlage seines Buchungswunsches erhält der Kunde ein Vertragsformular zusammen mit diesen Reisebedingungen und dem Formblatt zur Unterrichtung von Reisenden gem. Art. 250 EGBGB. Unterzeichnet der Kunde das Vertragsformular rechtsverbindlich, so kommt der Vertrag durch die Buchungsbestätigung von TMC nach Ziffer 2.3 b) zustande, die dem Kunden in Papierform ausgehändigt wird.
2.5. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch TMC zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TMC dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.6. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von TMC erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von TMC im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde TMC den Abschluss des Pauschalreise-vertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 3 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. TMC ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von TMC beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. TMC wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
2.7. TMC weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3. Bezahlung
3.1. TMC und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Eine höhere Anzahlung kann TMC verlangen, wenn TMC in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger, insbesondere Fluggesellschaften erfüllen muss, deren sich TMC zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient. Ggf. ergibt sich die aus der Buchungsgrundlage. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 2 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl TMC zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist TMC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von TMC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind TMC vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. TMC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von TMC gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von TMC gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte TMC für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5. Preiserhöhung; Preissenkung
5.1. TMC behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafen-gebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern TMC den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mit-teilt.
5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 5.1. a) kann TMC den Reisepreis nach Maßgabe der nach-folgenden Berechnung erhöhen:
– Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TMC vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
– Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförde-rungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TMC vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 5.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 5.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TMC ver-teuert hat.
5.4. TMC ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 5.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Ver-tragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für TMC führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von TMC zu erstatten. TMC darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die TMC tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. TMC hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwal-tungsausgaben entstanden sind.
5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von TMC gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von TMC gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TMC unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegen-über erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TMC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TMC eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungs-ort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von TMC unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.3. TMC hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Erdgebundene Reisen bzw. Wanderreisen mit eigener Anreise (Auto, Bahn) die nicht unter die nachfolgenden Ziffern b) und c) fallen
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 55 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 85 % des Reisepreises;
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TMC nachzuweisen, dass TMC überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TMC geforderte Entschädigungspauschale.
6.5. TMC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit TMC nachweist, dass TMC wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist TMC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.6. Ist TMC infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat TMC unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von TMC durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie TMC 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil TMC keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann TMC ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungs-entgelt jeweils bis 90 Tage vor Reisebeginn € 30 pro betroffenen Reisenden.
7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung TMC bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. TMC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
9. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
9.1. TMC kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von TMC beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) TMC hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) TMC ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von TMC später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 6.6 gilt entsprechend.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1. TMC kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von TMC nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von TMC beruht.
10.2. Kündigt TMC, so behält TMC den Anspruch auf den Reisepreis; TMC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TMC aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
11. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
11.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat TMC oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von TMC mitgeteilten Frist erhält.
11.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit TMC infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von TMC vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von TMC vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an TMC unter der mitgeteilten Kontaktstelle von TMC zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von TMC bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von TMC ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzu-erkennen.
11.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er TMC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von TMC verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen bzw. Wanderreisen besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und TMC können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich TMC, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
c) Sofern bei der Wanderreise ein Gepäcktransport eingeschlossen ist, haftet TMC bei Gepäckbeschädigung oder Verlust ausschliesslich bei Verschulden und im Falle unverzüglicher Anzeige bei Schadeneintritt durch Meldung und Dokumentation (Foto) an TMC oder den Reisevermittler. Die Haftung ist auf max. € 200 je Gepäckstück (Zeitwert) beschränkt, dies gilt nicht, soweit die Beschädigung durch TMC grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Bei Überschreitung des Maximalgewichts von 20 kg je bzw. nicht zulässigem Gepäckinhalt oder für optische Schäden (Dellen, Kratzer), Abnutzung an Haltegriffen und Rollen wird eine Haftung ausgeschlossen.
12. Besondere Obliegenheiten des Kunden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
12.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Kunden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
12.2. Die TMC schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
12.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die TMC nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind. Bei Nutzung von Hoteleinrichtungen (Fitness-, Wellnessbereiche) geht die Haftung auf den Hotelanbieter über.
13. Beschränkung der Haftung
13.1. Die vertragliche Haftung von TMC für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
13.2. TMC haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von TMC sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
13.3. TMC haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TMC ursächlich geworden ist.
13.4. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise der TMC sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 13.2 lediglich vermittelt werden, haftet die TMC nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet die TMC nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
14. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber TMC geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
15.1. TMC informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
15.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist TMC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durch-führen wird bzw. werden. Sobald TMC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird TMC den Kunden informieren.
15.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird TMC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
15.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist in den Geschäftsräumen von TMC, auf den Internet-Seiten von TMC oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm einzusehen.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
16.1. TMC wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
16.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn TMC nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
16.3. TMC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwen-diger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde TMC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TMC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
17. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
17.1. TMC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass TMC nicht an einer freiwilligen Ver-braucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für TMC ver-pflichtend würde, informiert TMC die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. TMC weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
17.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und TMC die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können TMC ausschließlich am Sitz von TMC verklagen.
17.3. Für Klagen von TMC gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von TMC vereinbart.
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